Kurz darauf nehmen die ersten Interessenvertretungen der schwerbeschädigten Beschäftigten ihre Arbeit auf. Seit 1974 bietet das Schwerbehindertengesetz schwerbehinderten Menschen einen besonderen Schutz am Arbeitsmarkt. Ab 2001 fördern die Integrationsämter die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben. Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland 2009, muss diese auch bei uns schrittweise umgesetzt werden. Und vor etwa 2 Jahren ist schließlich das neue Bundesteilhabegesetzt (BTHG) in Kraft getreten.
Die Rolle der Schwerbehindertenvertretung als Interessenvertretung wandelt sich zunehmend. Die Themen alternsgerechte Arbeitsplätze, Krankheits- und Kündigungsprävention, Beratung von erkrankten und/oder behinderten Beschäftigten nehmen mit dem demografischen Wandel an Bedeutung zu. Und nicht selten kämpft die SBV trotz all dieser Entwicklungen mit Widerständen, Ignoranz und Desinteresse seitens der Betriebe. Wie weit sind wir auf dem Weg zu inklusiven Betrieben? Was stärkt der SBV den Rücken und kann das neue BTHG die Lobby der schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben verbessern?
Für diese und andere Fragen habe wir uns zum 5. SBV-Tag einen weithin bekannten Experten eingeladen: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht a.D.
Geplanter Ablauf:
Ab 8.30 Uhr Ankommen, Begrüßungskaffee
9.00 Uhr Beginn und Begrüßung Vorstellung der TeilnehmerInnen
9.30 Uhr Kennenlernen und Erfahrungsaustausch: Unsere Hürden
10.00 Uhr Das neue BTHG: Eine Stärkung für die Arbeit der SBV?
12.00 Uhr Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht a.D.,
Vortrag und Diskussion
12.00 Uhr Mittagessen - Mittagspause
13.00 Uhr Auf dem Weg zum „inklusiven“ Betrieb: Neues aus der aktuellen Rechtsprechung
Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht a.D., Vortrag und Diskussion
14.30 Uhr Kaffeepause
15.00 Uhr Auswertung und Erfahrungsaustausch: Unsere Erfolge, Diskussion
16.00 Uhr Ende des SBV-Tages
Für SBV die auch Betriebs-/Personalräte oder MAV sind gilt: Freistellung nach §37,6 BetrVG, §16, Abs 1 MAVO, Art. 46 Abs. 5 BayPVG, ist gegeben, hierzu ist ein ordnungsgemäßer Beschluss der jeweiligen Arbeitnehmervertretung erforderlich.Für SBV ohne Arbeitnehmervertretungsmandat gilt analog § 96 Abs. 4 SGB IX.
Kosten | Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei. |
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Ende des Registrierungszeitraums | 04.10.2019 |
Flyer | Download (pdf, 217 KB) |